Dienstag, 16. Februar 2016

europa.eu: Schlussfolgerungen des Rates zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung

Der Rat

1. WEIST DARAUF HIN, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom
17. und 18. Dezember 2015 festgehalten hat, dass der Rat und die
Kommission rasch weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der
Terrorismusfinanzierung in sämtlichen Bereichen, die auf der Ratstagung
vom 20. November 2015 ermittelt wurden, treffen werden[1];

2. NIMMT KENNTNIS von den laufenden Arbeiten des Rates und der
Vereinten Nationen, Europols, der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" (FATF), des Globalen Forums
"Terrorismusbekämpfung", der Globalen Koalition zur Bekämpfung von
ISIL/Da'esh und anderer internationaler Einrichtungen bei der Bekämpfung
der Terrorismusfinanzierung;

3. BEGRÜSST den Aktionsplan der Kommission vom 2. Februar 2016 zur
verstärkten Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung[2], der die Antworten
der Mitgliedstaaten auf einen Fragenkatalog der Kommission
berücksichtigt und sowohl legislative als auch nichtlegislative
Maßnahmen und Initiativen enthält, die unter uneingeschränkter Achtung
der Verträge umgesetzt werden sollten;

4. BETONT, wie wichtig es ist, rasche Fortschritte bei den von der
Kommission benannten legislativen Maßnahmen zu erzielen, insbesondere –
aber nicht ausschließlich – in folgenden Bereichen:

virtuelle Währungen,
verbesserter Zugang zu Informationen, beispielsweise Zugang zu
Bank- und Zahlungskonten, für die Zentralstellen für Verdachtsmeldungen
(FIU),
geeignete Maßnahmen zu vorausbezahlten Instrumenten und
Maßnahmen gegen illegale Bewegungen von Barmitteln;

FORDERT die Kommission daher auf, möglichst bald, spätestens jedoch im
zweiten Quartal 2016, auf der Grundlage einer angemessenen Analyse
gezielte Änderungen der vierten Geldwäscherichtlinie[3] und
erforderlichenfalls der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie[4] sowie der
Verordnung über die Überwachung von Barmitteln[5] zu unterbreiten, wobei
die Änderungen zu Letzterer spätestens im vierten Quartal 2016
übermittelt werden sollten;

5. FORDERT die Mitgliedstaaten nachdrücklich zur möglichst baldigen
Umsetzung des vierten Anti-Geldwäsche-Pakets[6] AUF, wobei eine
Umsetzung vor Ende 2016 anzustreben ist, VEREINBART, auf seinen Tagungen
regelmäßig eine Bilanz der Fortschritte zu ziehen, und BETONT, dass die
gezielten Änderungen der vierten Geldwäscherichtlinie ihre gegenwärtige
Umsetzung nicht beeinträchtigen darf;

6. VERPFLICHTET SICH, die Arbeiten an einer weiteren Verbesserung der
Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den FIU der
Mitgliedstaaten zu intensivieren, insbesondere durch

Austausch bewährter Verfahren bezüglich des
Informationsaustauschs im Hinblick auf eine wirksame und einheitliche
Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen der vierten
Geldwäscherichtlinie im Zuge der laufenden Arbeiten zu deren Umsetzung;
Ermutigung der FIU, die Durchführung ihrer Bestandsaufnahme
("mapping exercise") zu beschleunigen, und – je nach den Ergebnissen
dieser Bestandsaufnahme – ERSUCHT die Kommission, geeignete Maßnahmen
zur Beseitigung der Hindernisse für eine wirksame Zusammenarbeit und
einen wirksamen Informationsaustausch zu prüfen;

BEGRÜSST in diesem Zusammenhang, dass die Kommission mit der
Egmont-Gruppe der FIU und der FATF in Kontakt steht;

7. BETONT zudem, wie wichtig es ist, dass bei der Umsetzung der von
der Kommission in ihrem Aktionsplan benannten nichtlegislativen
Maßnahmen rasch Fortschritte erzielt werden, beispielsweise bei der
zügigeren und wirksamen Umsetzung von Maßnahmen der Vereinten Nationen
zum Einfrieren von Vermögenswerten und bei der Ermittlung von
Drittländern mit strategischen Mängeln im Bereich der Bekämpfung der
Terrorismusfinanzierung, bis spätestens 1. Mai 2016;

8. FORDERT die unverzügliche, auf jeden Fall jedoch bis zum 1. Mai
2016 zu vollendende Einrichtung einer EU-Plattform mit Unterstützung des
EAD/der Kommission – nach Möglichkeit unter Rückgriff auf bestehende
Infrastrukturen und Informationsinstrumente –, die den Mitgliedstaaten
einen freiwilligen Austausch öffentlich zugänglicher Informationen über
Personen und Organisationen ermöglicht, deren Vermögenswerte von
einzelnen Mitgliedstaaten in Anwendung nationaler Rechtsvorschriften,
die sich auf die Resolution 1373 (2001) des VN-Sicherheitsrates stützen,
wegen terroristischer Aktivitäten eingefroren wurden;

9. ERSUCHT die Kommission, in der supranationalen Risikobewertung im
Rahmen der vierten Geldwäscherichtlinie den
Terrorismusfinanzierungsrisiken, die für das operative Vorgehen relevant
erscheinen, Priorität einzuräumen, wobei den einschlägigen Arbeiten und
Informationen internationaler Organisationen und Einrichtungen für die
Festlegung von Standards im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung, beispielsweise der FATF, Rechnung zu tragen
ist; und FORDERT die Kommission AUF, die vorläufigen Ergebnisse dieser
Bewertung den Mitgliedstaaten regelmäßig, zumindest jedoch alle sechs
Monate, beginnend im September 2016 und vor Ablauf der Frist am 26. Juni
2017, mitzuteilen;

10. FORDERT die Mitgliedstaaten nachdrücklich AUF, nationale
Risikobewertungen unter Priorisierung der für das operative Vorgehen
relevanten Terrorismusfinanzierungsrisiken durchzuführen, hierbei den
einschlägigen Arbeiten und Informationen internationaler Organisationen
und Einrichtungen für die Festlegung von Standards im Bereich der
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, beispielsweise
der FATF, Rechnung zu tragen und die jeweiligen Ergebnisse ihrer
Risikobewertungen vor Ende 2016 mitzuteilen;

11. FORDERT die Kommission AUF, die Notwendigkeit geeigneter
Beschränkungen für Barzahlungen, die bestimmte Obergrenzen
überschreiten, zu untersuchen, gemeinsam mit der Europäischen
Zentralbank geeignete Maßnahmen in Bezug auf große Banknoten,
insbesondere 500-EUR-Banknoten, unter Berücksichtigung der von Europol
durchgeführten Analyse zu erwägen und dem Rat spätestens am 1. Mai 2016
über die Ergebnisse Bericht zu erstatten;

12. WEIST DARAUF HIN, wie wichtig es ist, dass die Bekämpfung des
illegalen Handels mit Kulturgütern umgehend intensiviert wird, und
FORDERT die Kommission AUF, so bald wie möglich legislative Maßnahmen in
diesem Zusammenhang vorzuschlagen;

13. ERSUCHT die Kommission, dem Rat über die Fortschritte bei der
Umsetzung des Aktionsplans erstmals im Juni 2016 und anschließend alle
sechs Monate Bericht zu erstatten.

http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2016/02/12-conclusions-terrorism-financing/

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